Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit dem Wirtschaftsjahr 1988/89 ermittelt er ihn nach § 4 Abs. 1 EStG. Sowohl in der Übergangsbilanz zum 1. Juli 1988 als auch in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1989 bewertete er das Vieh gemäß Abschn. 125 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) mit Durchschnittswerten, und zwar die Zuchtsauen mit je 250 DM. In der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 bewertete er die noch vorhandenen Zuchtsauen sowie die Zuchteber wie zuvor mit je 250 DM, schrieb aber die im Wirtschaftsjahr 1989/90 neu hergestellten Zuchtsauen nach § 6 Abs. 2 EStG sofort ab.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 394 BFH/NV 1997 S. 394 Nr. -1 RAAAB-38081
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