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BFH Urteil v. - IV R 46/95

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Radiologe an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Er nahm in den Streitjahren (1987 bis 1989) jeweils an einem Diagnostikkurs in Davos teil. Die Kurse fanden in der Zeit vom ... März bis zum ... April 1987, vom ... März bis zum ... März 1988 und vom ... April bis zum ... April 1989 statt. Von Sonntagmorgen bis Freitagabend wurden insgesamt 45 Stunden Unterrichtung durch internationale Instruktoren, Seminare und Vorträge angeboten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer u. a. fest, daß in den Jahren 1987 und 1988 jeweils eine Mittagspause von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorgesehen war. Die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen ist durch entsprechende Testate bestätigt, nach Ansicht des Prüfers sind die Stempel jedoch nicht jeweils nach der Veranstaltung, sondern in einem Zuge angebracht worden, auch fehle das vorgesehene Lichtbild des Klägers.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 18
BFH/NV 1997 S. 18 Nr. -1
TAAAB-38063

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BFH, Urteil v. 18.04.1996 - IV R 46/95 -nv-

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