Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) leben seit 14. August 1984 im Güterstand der Gütergemeinschaft. Durch Testament vom 12. Juni 1981 setzte P den Kläger zum Alleinerben ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in X ein. Im Testament war u. a. bestimmt, daß der Kläger dem E einen unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einräumen müsse. Dem Kläger war das Recht eingeräumt, die Aufhebung des Nießbrauchs für den Fall zu verlangen, daß der Hof nicht mehr ordentlich bewirtschaftet werden könne; dem Nießbraucher war dann ein unentgeltlicher Austrag zu gewähren, der u. a. aus einem Wohnrecht im Haus in X bestand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 600 Nr. 8 BFH/NV 1996 S. 601 UAAAB-38054
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