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BFH 01.02.1994 VII R 27/93

Steuerberatung; | Zulassung als Steuerbevollmächtigter nach der Steuerberatungsordnung DDR (§§ 19, 70 StBerO DDR)

Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Die Zulassung als Steuerbevollmächtigter nach § 70 StBerO DDR i. V. mit Abschn. 2 Abs. 2 der dort genannten Anordnung des Ministers der Finanzen v. setzt u. a. praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR voraus. (2) Für eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zur (Wiederholungs-)Prüfung für Steuerbevollmächtigte fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufszulassung wegen Fehlens der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrung nicht in Betracht kommt.

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