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BFH Beschluss v. - IV B 163/95

Zwischen den Beteiligten ist vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob durch den Wegfall der negativen Kapitalkonten von mehreren Kommanditisten im Streitjahr (1989) ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden und wie dieser steuerrechtlich zu behandeln sei. In der Klageschrift hatte die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach dem Hinweis des Berichterstatters auf die in § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) normierten Voraussetzungen für die unmittelbare Anrufung des FG und der inzwischen erfolgten Aussetzung der Vollziehung durch den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) erklärte die Klägerin, der in der Klageschrift gestellte Antrag auf Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung entfalle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 521
BFH/NV 1997 S. 521 Nr. -1
OAAAB-38030

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BFH, Beschluss v. 29.10.1996 - IV B 163/95 -nv-

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