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BSG 15.12.1993 11 RAr 95/92

Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld nach ,,Ehegatten-Beschäftigung''

Das Arbeitslosengeld eines Arbeitslosen, der zuletzt bei seinem Ehegatten oder einem Verwandten gerader Linie beschäftigt war, richtet sich höchstens nach dem Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten (§ 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG). Hierzu hat der 11. Senat des entschieden, daß diese einschränkende Regelung auch gilt, wenn der Arbeitgeber keine natürliche Person, sondern eine Personengesellschaft (z. B. eine OHG) war, der der Ehegatte oder Verwandte gerader Linie angehört; auf die individuellen Einflußmöglichkeiten des mit dem Arbeitnehmer verbundenen Gesellschafters oder die tatsächliche Wahrnehmung eines solchen Einflusses komme es nicht an. Die Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Arbeit...

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