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BFH Beschluss v. - I R 15/96

Das seinerzeit für die Besteuerung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuständige Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1989 und 1990 wegen fehlender Steuererklärungen geschätzt. Dabei blieb es auch im Einspruchsverfahren, obwohl die Klägerin zwischenzeitlich Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre vorgelegt hatte. Nachdem von ihr im anschließenden Klageverfahren auch Steuererklärungen eingereicht worden waren, beantragte die Klägerin -- erstens -- Aufhebung der angefochtenen Bescheide und -- zweitens -- "eine Veranlagung im Sinne der eingereichten Steuererklärungen gutzuheißen".

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 195
BFH/NV 1997 S. 195 Nr. -1
WAAAB-38010

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BFH, Beschluss v. 30.08.1996 - I R 15/96 -nv-

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