Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -- ein eingetragener Verein -- verfolgt nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke. In den Jahren 1984 bis 1986 fand bei ihm eine Außenprüfung für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 1. Januar 1983 statt. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen wurden dem Kläger für den Prüfungszeitraum die Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften versagt und Steuernachforderungen in erheblicher Höhe gegen ihn geltend gemacht. Am 14. November 1989 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ... -- FA --) unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Anschlußaußenprüfung an. Die Prüfung soll die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987, die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den Beginn der Jahre 1984 bis 1988 und die Vermögensteuer 1984 bis 1988 umfassen. Die Erweiterung der Außenprüfung auf die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 und 1984, die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den Beginn der Jahre 1984 und 1985 sowie die Vermögensteuer 1984 und 1985 begründete das FA in der betreffenden Prüfungsanordnung mit der Erwartung, es sei mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen, da der Kläger nach den Feststellungen der Vorprüfung auch in den Jahren 1983 und 1984 der X Spendenmittel zugewandt habe und zu klären sei, ob ihm deshalb wie in den Vorjahren die Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften zu versagen seien. Am 5. Dezember 1989 teilte das FA dem Kläger ergänzend mit, soweit sich die Prüfung auf den ideellen Bereich und die vermögensverwaltenden Tätigkeiten erstrecken solle, sei § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 Rechtsgrundlage der Prüfungsanordnungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 577 BFH/NV 1997 S. 577 Nr. -1 BAAAB-38004
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