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BFH Urteil v. - I R 117/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer am 28. März 1991 umgewandelten Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH). Die PGH schüttete im ersten Halbjahr 1990 aus ihrem Reservefonds 52 500 Mark aus und führte 7 875 Mark als Kapitalertragsteuer ab. Da das allgemeinverbindliche Musterstatut der PGH keine Möglichkeit für eine solche Ausschüttung vorsah und die Satzung der Klägerin nach Erlaß der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (Gesetzblatt der DDR -- GBl DDR -- I 1990, 164) nicht geändert worden war, wurde die Ausschüttung einschließlich der abgeführten Kapitalertragsteuer von den Mitgliedern der PGH zurückgefordert und zum 30. Juni 1990 eine entsprechende Forderung aktiviert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 177
BFH/NV 1997 S. 177 Nr. -1
HAAAB-38002

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BFH, Urteil v. 10.07.1996 - I R 117/94 -nv-

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