Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -- eine GmbH -- betrieb u. a. in den Erhebungszeiträumen 1977 bis 1980 (Streitjahre) ein Hotel. Sie hatte mit mehreren ihrer Gesellschafter Verträge geschlossen, durch die diese auch als atypisch stille Gesellschafter an dem Handelsgeschäft der Klägerin beteiligt waren. Die Klägerin gab für die Streitjahre jeweils Gewerbesteuererklärungen für sich selbst und für die zwischen ihr und den atypisch stillen Gesellschaftern bestehende stille Gesellschaft (GmbH & atypisch Still) ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erließ für die Streitjahre an die GmbH & atypisch Still adressierte Gewerbesteuermeßbescheide. Die Bescheide ergingen -- für einige Streitjahre nach einer Außenprüfung -- ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurden bestandskräftig. Außerdem erließ das FA an die Klägerin adressierte Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre, in denen es gemäß § 9 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen bzw. des Einheitswerts und der Hinzurechnungen um den Anteil der Klägerin am Gewinn der GmbH & atypisch Still bzw. den Wert der Beteiligung der Klägerin an dieser Gesellschaft kürzte und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf jeweils 0 DM festsetzte (Bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 797 BFH/NV 1996 S. 798 Nr. 11 FAAAB-37998
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