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BFH Urteil v. - II R 57/94

Miteigentümer je zur Hälfte eines in A gelegenen Hotelgrundstücks waren die Herren X und Y. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1981 übertrugen X und Y ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG. Gesellschafter waren nach dem in derselben Urkunde vom 4. Juni 1981 vereinbarten Gesellschaftsvertrag die Z- GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie X und Y als Kommanditisten. Die persönlich haftende Gesellschafterin sollte keine kapitalmäßige Beteiligung haben, während sich X und Y verpflichteten, ihre Einlagen in Höhe von jeweils 2,35 Mio. DM durch die Übertragung des gesamten Hotel- und Gaststättenbetriebes mit allen Ge bäuden und der gesamten Einrichtung zu erbringen. Die persönlich haftende Gesellschafterin sollte berechtigt und bevollmächtigt sein, im Namen aller übrigen Gesellschafter weitere Kommanditisten bis zu einem gezeichneten Kommanditkapital von insgesamt 6,8 Mio. DM aufzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 199
BFH/NV 1997 S. 199 Nr. -1
NAAAB-37978

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BFH, Urteil v. 12.06.1996 - II R 57/94 -nv-

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