Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom ... 1975 erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, von der X-KG näher bezeichnete Grundstücke zu einem Preis von ... DM. Es war vereinbart, daß eine etwaige Grunderwerbsteuer von der Verkäuferin zu tragen war. Durch Bescheid vom 10. März 1976 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) für diesen Kaufvertrag Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, daß für den Übergang der Grundstücke gemäß § 21 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg (GrEStG BW) Grunderwerbsteuer nicht zu erheben sei, weil die Verkäuferin an der Klägerin als Kommanditistin beteiligt sei. Nach dem gleichzeitig vorgelegten Gesellschaftsvertrag waren an der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt beteiligt die N-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage sowie die X-KG, die Verkäuferin, als Kommanditistin mit einer Einlage von ... DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 2 BFH/NV 1997 S. 2 Nr. -1 AAAAB-37965
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