Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Juni 1979 ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück zum Kaufpreis von ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte auf Antrag der Kläger den Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG) zunächst von der Grunderwerbsteuer frei, setzte aber später mit Bescheiden vom 9. November 1984 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 des früheren Grunderwerbsteuergesetzes Hessen (GrEStG HE) gegen die Kläger Grunderwerbsteuer fest, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung (Nutzung zu Wohnzwecken zu mehr als 66 2/3 v. H.) nicht erfüllt worden seien; außerdem setzte das FA am gleichen Tag gemäß § 3 Abs. 2 GrEStEigWoG Zinsen fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 789 BFH/NV 1996 S. 789 Nr. 10 VAAAB-37958
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