Den (wiederholten) Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend, daß die Mitteilung von Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheiden auf den 1. Januar 1978, den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 betreffend ein ihr und der X-KG je zur Hälfte gehörendes Grundstück an die Stadt L in der Weise eingeschränkt wird, daß hieraus vorläufig keine Grundsteuern vollstreckt werden dürfen und begonnene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, hat das Finanzgericht mit Beschluß vom 3. Mai 1991 abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 1991 als unbegründet zurückgewiesen. Den mit Schriftsatz vom 14. Februar 1992 durch die Antragstellerin gestellten Antrag auf Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Senat mit Beschluß vom 2. Dezember 1992 verworfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 193 BFH/NV 1997 S. 193 Nr. -1 XAAAB-37953
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