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BFH Urteil v. - III R 49/91

Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer OHG, war von der Stadt X zunächst ein Grundstück A zum Erwerb und zur Bebauung mit einem Firmengebäude angeboten worden, bezüglich dessen die Klägerin auch am 29. Dezember 1982 einen Bauantrag stellte. Ende 1982/Anfang 1983 wurden die notwendigen, bereits am 21. Mai 1982 von der Stadt X genehmigten Abbrucharbeiten auf diesem Grundstück, das der Klägerin noch nicht gehörte, mit einem Aufwand von rund 44 000 DM durchgeführt. Im Jahre 1982 fielen auch schon Vermessungskosten in Höhe von 4 241,79 DM an, und es wurden die notwendigen Bauzeichnungen erstellt. Zu einer Durchführung des Grundstücksgeschäfts und der Bauerrichtung kam es aber nicht, weil die Stadt X 1983 (Streitjahr) die Verfügungsmacht über ein anderes Grundstück (B) erlangte und dieses an die Klägerin zur Errichtung eines Firmengebäudes verkaufte. Die Stadt X war aus städtebaulichen Gründen mit dem Verlangen des Standortwechsels an die Klägerin herangetreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 201
BFH/NV 1997 S. 201 Nr. -1
KAAAB-37940

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BFH, Urteil v. 13.06.1996 - III R 49/91 -nv-

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