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BFH Beschluss v. - III R 211/90

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986 (Streitjahr). Sie machten geltend, daß der Grundfreibetrag und der für ihr Kind gewährte Kinderfreibetrag sowie der Ausbildungsfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig seien. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 23
BFH/NV 1997 S. 23 Nr. -1
JAAAB-37936

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BFH, Beschluss v. 30.04.1996 - III R 211/90 -nv-

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