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OFD München 04.07.2000 S 2221 117 St 426

Einkommensteuer; | unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 10 EStG)

Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1997 bis 2000 in BStBl 1996 I S. 1556, BStBl 1997 I S. 1033, BStBl 1998 I S. 1629, BStBl 1999 I S. 1140). Für den Altenteiler-Ehegatten sind dabei nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV). Die Nichtbeanstandungsgrenze für unbare Altenteilsleistungen liegt bei einem Altenteiler bei 5149 DM (1997), 5222 DM (1998), 5295 DM (1999) und 5368 DM (2000) sowie bei einem Altenteilerehepaar bei 9269 DM (1997), 9400 DM (1998), 9532 DM (1999) und 9663 DM (2000). Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last...

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