Die im Beitrittsgebiet wohnenden Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1993) Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie hatten ihr im Streitjahr fünf Jahre altes Kind C statt in den von ihrer Wohnung nur zwei Minuten Fußweg entfernten Kindergarten, den C früher besucht hatte, in eine von der Wohnung 12 km entfernte Integrationseinrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder gebracht. Dazu hatte ihnen aufgrund von Sprachstörungen, die sich bei C gezeigt hatten, die sonderpädagogische Beratungsstelle für Sprach-, Stimm- und Hörgeschädigte geraten. In der Einrichtung sind nichtbehinderte und behinderte Kinder untergebracht. Die behinderten Kinder werden von Logopäden betreut und erhalten täglich eine Stunde spezielles Sprachtraining, Die Kläger fuhren C abwechselnd mit dem Auto morgens in die Kindertagesstätte und holten sie mittags dort wieder ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 337 BFH/NV 1997 S. 337 Nr. -1 SAAAB-37920
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