Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben unter dem Datum des 29. Oktober 1991 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 (Streitjahr) vom 11. Oktober 1991. Im Laufe des Einspruchsverfahrens trug ihr Bevollmächtigter (B) u. a. vor, der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge seien aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig. Außerdem rügte B die Beschränkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, die Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrages sowie den Ansatz einer zumutbaren Belastung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) teilte B im Schreiben vom 13. Dezember 1991 mit, daß z. Zt. keine Einspruchsentscheidung ergehen könne, weil das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) die Kinderfrei beträge in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857) für verfassungswidrig erklärt habe und nicht absehbar sei, wie der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich neu regeln werde und welche Folgerungen für die Jahre nach 1985 zu ziehen seien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 38 BFH/NV 1997 S. 38 Nr. -1 SAAAB-37907
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