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BFH Beschluss v. - III B 182/95

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für ihre Klagen wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge. Mit Schreiben vom 22. März 1995 wurden die Antragsteller vom FG unter Beifügung von Formularen aufgefordert, bis zum 20. April 1995 den Vordruck zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorzulegen. Nachdem die Antragsteller dem nicht nachgekommen waren, lehnte das FG den Antrag mit Beschluß vom 26. April 1995 ab. Voraussetzung für die Gewährung von PKH sei, daß der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlege und dazu den amtlichen Vordruck verwende.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 781
BFH/NV 1996 S. 781 Nr. 10
ZAAAB-37893

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BFH, Beschluss v. 07.02.1996 - III B 182/95 -nv-

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