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BFH Beschluss v. - III B 151/96

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995 (Streitjahr) gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FG lehnte diesen Antrag ab. Die Beschwerde gegen seine Entscheidung ließ das FG nicht zu; es wies in der (im Anschluß an die Entscheidungsformel) gegebenen Rechtsmittelbelehrung darauf hin, daß die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zulässig sei, wenn das FG sie zugelassen habe. Weiter führte es aus, daß die Beschwerde beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen sei. Daran anschließend wies das FG auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hin.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 256
BFH/NV 1997 S. 256 Nr. -1
AAAAB-37884

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BFH, Beschluss v. 24.09.1996 - III B 151/96 -nv-

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