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BFH Beschluss v. - III B 149/95

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 21. August 1995, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Streitsache der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ... stattfand, lehnten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten den den Vorsitz führenden Vorsitzenden Richter am FG X als befangen ab. Zur Begründung bezogen sie sich auf ein anderes Verfahren, in dem sie den Vorsitzenden nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor ihrem Schluß wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatten. Sie hatten in diesem Verfahren zu Protokoll erklärt, der Vorsitzende habe vor der Verkündung einer Entscheidung und Beratung bekundet, die Streitsache werde das Ende dieses Jahres beim FG ... nicht mehr erleben. Der Fall werde dann eine größere Reise angetreten haben. Außerdem hatten die Kläger die Protokollierung des Ablehnungsantrags und die Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden gerügt, da dieser wegen des Befangenheitsantrags dazu nicht befugt sei. Die Kläger wiederholten in dem anhängigen Verfahren vor dem FG diese Rüge und erklärten ergänzend, es sei zu befürchten, daß der Vorsitzende auch in diesem Verfahren sich rechtswidrig verhalten werde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 759
BFH/NV 1996 S. 759 Nr. 10
QAAAB-37883

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BFH, Beschluss v. 15.03.1996 - III B 149/95 -nv-

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