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BFH Beschluss v. - II B 110/96

Alle Anteile an der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), vormals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nun einer Aktiengesellschaft (AG) werden von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten. In deren Hand wurden aufgrund einer Erbschaft im Jahre 1992 sämtliche Anteile einer grundstücksbesitzenden AG (X- AG), deren damalige Firma der heutigen Firma der Klägerin entspricht, vereinigt. Im Jahre 1994 wurde das Stammkapital der Klägerin erhöht. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde die Stiftung zugelassen, die sich zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung zur Übertragung aller Anteile an der X-AG auf die Klägerin verpflichtete. Zum Vermögen der X-AG gehörten zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Grundstücke sowie 100 %ige Beteiligungen an Gesellschaften mit Grundbesitz. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) sah in der Verpflichtung zur Übertragung aller Anteile der X-AG auf die Klägerin einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG 1983) unterliegenden Vorgang und stellte dementsprechend mit Bescheid vom 6. Februar 1996 der Klägerin gegenüber gemäß § 17 GrEStG 1983 die Besteuerungsgrundlagen für diesen Erwerbsvorgang gesondert fest. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Sprungklage erhoben, der das FA zustimmte. Mit der Klage begehrt sie die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 440
BFH/NV 1997 S. 440 Nr. -1
ZAAAB-37854

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BFH, Beschluss v. 04.12.1996 - II B 110/96 -nv-

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