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Körperschaftsteuer; | Ausschüttungen auf Genußscheine mit Beteiligungsrecht nur am Gewinn (§ 8 KStG)
Räumt ein Genußrecht nur das Recht auf Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös ein, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht anwendbar (). Der Senat führt hierzu weiter aus, daß § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative KStG seinem Wortlaut nach eindeutig kumulativ die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös voraussetzt. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut sei weder aufgrund rechtssystematischer noch aufgrund rechtshistorischer Überlegungen gerechtfertigt. Eine Beteiligung am Liquidationserlös sei nicht anzunehmen, wenn eine Rückzahlung des Genußrechtskapitals vor der Liquidation vereinbarungsgemäß ausscheidet.