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BFH Beschluss v. - I B 42/96

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1988 abgelehnt, ohne die Beschwerde im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zuzulassen. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, daß gegen den Beschluß Beschwerde innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden könne. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am 18. März 1996 zugestellt. Sie legte am 27. März 1996 beim FG Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. In seinem Nichtabhilfebeschluß vom 2. April 1996 weist das FG darauf hin, daß der angefochtene Beschluß versehentlich mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 189
BFH/NV 1997 S. 189 Nr. -1
BAAAB-37836

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BFH, Beschluss v. 21.08.1996 - I B 42/96 -nv-

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