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BFH Beschluss v. - XI S 19/95

Der Antragsteller hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. März 1995, ihm zugestellt am 10. Mai 1995, mit Schriftsatz vom 26. Mai 1995, beim FG eingegangen am 29. Mai 1995, persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, indem es eine erkrankte Zeugin nicht vernommen habe. Gleichzeitig bat er um Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, könne er keinen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Er bat zudem um Zusendung entsprechender Vordrucke, damit er sie ausfüllen könne. Nachdem ihm mit Schreiben der zuständigen Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1995 Vordrucke zugesandt worden waren, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 1995 eine entsprechende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Als Grund für die verspätete Einreichung macht er geltend, die Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung habe zwar den Hinweis enthalten, daß für die Einlegung der Beschwerde die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich sei. Sie enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, wie zu verfahren sei, wenn der Beteiligte diesen Rechtsanwalt nicht bezahlen könne. Der Vorinstanz sei seine Mittellosigkeit bekannt gewesen. Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts (Vorschuß) vermöge er nicht zu tragen, da er wegen aufgenommener Darlehen an der Grenze seiner finanziellen Belastbarkeit stehe. Jede weitere Verschuldung müsse zum Konkurs führen. Nur nach Gewährung von PKH könne er seine Rechte wahrnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 168
BFH/NV 1996 S. 168 Nr. 2
XAAAB-37778

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BFH, Beschluss v. 22.08.1995 - XI S 19/95 -nv-

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