Die Gesellschafter der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) führen ein in drei Gemeinschaften unterteiltes Fitneß-Zentrum. Die GbR betreibt eine Sportschule für Judo und Karate. Die Arbeitsgemeinschaft A ist auf gewerbliche Bereiche (wie z. B. Sportartikelverkauf; Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft) ausgerichtet. Der eine der Gesellschafter ist Inhaber eines Trainer-Diploms, die beiden anderen sind staatlich geprüfte Sportlehrer. Die Antragstellerin selbst betreibt ein Fitneß-Studio. Deren Kunden wurden an den Geräten (zum 31. Dezember 1984 47 Trainingsgeräte) eingewiesen. Darüber hinaus wurden individuelle Trainingsprogramme erstellt und jedem Kunden ein Trainingsbuch ausgehändigt. Die Übungseinheiten sollten mit gymnastischen Übungen eingeleitet werden; anschließend sollten die Teilnehmer Geräteübungen nach Art eines Zirkeltrainings ausführen. Die Verträge über Fitneß-Training umfaßten einen Zeitraum von 24 Monaten; bestimmte Anfangstermine waren nicht vorgesehen. Neben Probeverträgen für 6 und 12 Monate konnten auch Einzelstunden gebucht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 676 BFH/NV 1995 S. 676 Nr. 8 NAAAB-37777
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