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BFH Urteil v. - XI R 30/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Z (alte Bundesländer) eine Metzgerei. Am 1. September 1990 eröffnete er in X (Beitrittsgebiet) einen ambulanten Verkaufsstand für Wurst- und Fleischwaren, der ständig am selben Ort stand und in dem der Kläger selbst, dessen Schwager und angestellte Mitarbeiter tätig waren. Im Bescheid für natürliche Personen im Beitrittsgebiet über Steuern und Ausgleichszahlungen für lohnpolitische Maßnahmen für 1990 vom 3. November 1992 zog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den beantragten Steuerabzugsbetrag in Höhe der gesamten festgesetzten Steuerrate von ... DM nicht ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß der Kläger keinen Betrieb neueröffnet habe. Bei dem Marktstand des Klägers handele es sich nicht um eine Neugründung i. S. des § 9 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer (DB-StÄndG DDR). Es sei nur eine mit einer gewissen Selbständigkeit versehene Betriebsstätte im Juni 1990 gegründet worden. Hierbei habe der Kläger auf Erfahrungen, Betriebsmittel und auf bestehende wirtschaftliche Kontakte seines Erstbetriebs zurückgreifen können. Auch wenn die Niederlassung in X weitgehend selbständig habe agieren können und auch personell unabhängig gewesen sei, liege dennoch kein neueröffneter Betrieb i. S. des § 9 DB-StÄndG DDR vor. Soweit sich der Kläger darauf berufe, daß für die Auslegung des Begriffes "Neueröffnung" die isolierende Betrachtungsweise des internationalen Steuerrechts maßgebend sei, könne dem nicht gefolgt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 396
BFH/NV 1996 S. 396 Nr. 5
FAAAB-37758

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BFH, Urteil v. 26.10.1995 - XI R 30/95 -nv-

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