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BFH Beschluss v. - XI B 42/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit von ihm persönlich unterschriebenen Schriftsätzen vom 7. Dezember 1994, 5. Januar 1995, 6. Januar 1995 und 17. Januar 1995 an das Finanzgericht (FG) gegen die am 1. Dezember 1994 zugestellte Vorentscheidung. Er rügt vornehmlich, das FG habe seinem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen, somit habe er an diesem Termin -- bei dem er anwaltlich vertreten war -- nicht teilnehmen können. Mit Schriftsatz vom 27. März 1995 zeigte die Sozietät W, die den Kläger im Klageverfahren vertreten hat, an, daß sie vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Vorentscheidung erhebe. Sie verweist auf die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde "gegen die Nichtzulassung" und die ihr vom Kläger zugesandte Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1995, in der der Kläger auf den Vertretungszwang vor dem BFH hingewiesen worden ist. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1995 teilte die Sozietät W unter Bezug auf den Schriftsatz vom 27. März 1995 mit, daß die Beschwerde zurückgenommen werde, da ein Auftrag des Klägers zu ihrer Einlegung nicht vorgelegt worden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1007
SAAAB-37745

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BFH, Beschluss v. 26.06.1995 - XI B 42/95 -nv-

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