Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1993 die Klageverfahren betreffend Gewerbesteuer-Meßbeträge 1981 und 1983 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, weil es die Entscheidung über das ebenfalls bei ihm anhängige Verfahren betreffend Gewerbesteuer-Meßbetrag 1980 für vorgreiflich hielt. Mit Schreiben vom 22. August 1994 regte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) an, die Verfahren wieder aufzunehmen. Er werde entsprechende Abhilfebescheide für 1980 wie auch für 1981 bis 1983 erlassen. Durch Beschlüsse vom 22. September 1994 hob daraufhin das FG seine Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 auf und führte die Verfahren unter neuen Aktenzeichen fort.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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