In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1990 wendet der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die Heranziehung zur Umsatzsteuer, u. a. deshalb, weil die kumulierte Einkommen- und Umsatzbesteuerung zu einer verfassungswidrigen Besteuerung des Existenzminimums führe. Die "Zurückschreibung" der für die Besteuerung als Kleinunternehmer maßgebenden Jahresumsatzgrenze von 60 000 DM auf 25 000 DM in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) durch das Steuerreformgesetz 1990 verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1994 lehnte der Kläger die Richter des FG-Senats -- Vorsitzender Richter am FG B und die Richter am FG H, F und A -- als befangen ab. Er begründete dies damit, daß diese Richter an den vorangegangenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1990 mitgewirkt haben. In den beiden jeweils ablehnenden Aussetzungsbeschlüssen komme sein verfassungsrechtliches Vorbringen nicht zum Ausdruck. Er habe beim Präsidenten des FG Schadensersatzansprüche im Rahmen der Staatshaftung geltend gemacht. Für die abgelehnten Richter bestehe mithin die Möglichkeit, in Regreß genommen zu werden. Daraus folge ihr Parteieigenschaft, die die Richtereigenschaft ausschließe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 894 BFH/NV 1995 S. 894 Nr. 10 OAAAB-37729
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