Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1994 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragt, ihr für eine noch zu erhebende Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 und den Gewerbesteuer-Meßbescheid 1990 unter Beiordnung der Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Nachdem das Finanzamt (FA) die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte, fragte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) bei der Prozeßbevollmächtigten an, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgenommen werde. Diese teilte daraufhin mit: Da das FA dem steuerlichen Begehren in vollem Umfang stattgegeben habe, werde "der Antrag auf Bewilligung von PKH ... für erledigt erklärt". Sie beantragte, die Zuziehung einer Bevollmächtigten im PKH-Verfahren für notwendig zu erklären und dem FA die Kosten der Bevollmächtigten aufzuerlegen. Ihre Kosten bezifferte sie auf ... DM. Durch Beschluß vom 10. März 1995 stellte das FG das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein. Die Antragstellerin habe in ihrem Schreiben vom 24. Februar 1995 zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht über den Antrag auf PKH und Beiordnung einer Bevollmächtigten für das Klageverfahren nicht mehr entscheiden solle. Zur Erledigung der Hauptsache könne es im -- nicht kontradiktorischen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1969 V B 29/69, BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593) -- Verfahren der Bewilligung von PKH nicht mehr kommen. Mangels Rechtsgrundlage könnten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits nicht dem FA auferlegt werden, weil es im PKH-Verfahren keine Kostenerstattungspflicht nach § 155 FGO i. V. m. § 91 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) gebe (Bezugnahme auf Beschluß in BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593). § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sei ebenfalls nicht anwendbar. Dem Beschluß wurde eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Den Antrag auf Bewilligung von PKH habe sie nicht zurücknehmen wollen. Sie habe im Schriftsatz vom 24. Februar 1995 lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß sie den Hinweis des Gerichts, sie sei klaglos gestellt worden, verstanden habe. Infolge eines Übertragungsfehlers habe es richtig heißen sollen: "Der Antrag aus dem Klageentwurf werde für erledigt erklärt." Es gehe nicht an, daß die Entscheidung über den PKH-Antrag zurückgestellt werde, bis der Steuerpflichtige nach wiederholtem Schriftsatzwechsel und nach einer gerichtlichen Aufklärungsverfügung klaglos gestellt werde. Das FG habe es versäumt, über den längst entscheidungsreifen Antrag auf PKH zu befinden; durch die dem FG zuzurechnende Verzögerung dürften der armen Partei billigerweise keine Nachteile entstehen. Es sei daher PKH rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 62 BFH/NV 1996 S. 62 Nr. 1 AAAAB-37725
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