Im Rahmen einer Zeugenvernehmung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch die Staatsanwaltschaft kam der Verdacht auf, daß sie Einkünfte in der Steuererklärung verschwiegen haben könnte. In der im Anschluß an die Zeugenvernehmung gefertigten Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 2 mit der Überschrift "Vermerk" die Verdachtsmomente fest und ordnete unter Ziff. 5 die Eintragung einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung an. Das Finanzgericht (FG) entschied, daß damit ein -- den Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) hinausschiebendes -- Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 451 BFH/NV 1996 S. 451 Nr. 6 WAAAB-37722
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