Das Finanzgericht (FG) hat auf die mehrere anhängige Klageverfahren betreffende Selbstablehnung des Richters Z vom 17. Mai 1994 hin durch Beschluß vom 27. Mai 1994 entschieden, diese Selbstablehnung, deren Anzeige das FG den Beteiligten nicht zur Kenntnis gegeben hatte, sei begründet. Es hat verschiedene Verfahren "zwecks gemeinsamer Entscheidung über die Selbstablehnung des Richters Z verbunden". Zur Begründung für die stattgebende Entscheidung hat das FG ausgeführt, Z habe Tatsachen angezeigt, die aus der Sicht der Beteiligten seine Ablehnung rechtfertigen könnten. "Jedenfalls aufgrund der von Z in seiner Äußerung angezeigten Tatsachen" sei zu besorgen, daß er bei der Ausübung seines Richteramtes befangen sei (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §§ 48, 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Gegen den Beschluß vom 27. Mai 1994 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 153 BFH/NV 1996 S. 153 Nr. 2 BAAAB-37716
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