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BFH Urteil v. - V R 83/93

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gestattete einer anderen Person (J), unter seinem, des Klägers Namen und seiner Anschrift Lieferungen an einen Dritten auszuführen und abzurechnen. J wollte nicht selbst als Leistender auftreten, da er Arbeitnehmer des Dritten war. Dementsprechend wies J im Einverständnis mit dem Kläger während der Streitjahre (1979 bis 1983) in den unter dem Namen des Klägers erstellten Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Der Dritte machte die gesondert aus gewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die vom Dritten an den Kläger entrichteten Rechnungsbeträge leitete der Kläger an J weiter.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 190
BFH/NV 1996 S. 190 Nr. 2
PAAAB-37678

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BFH, Urteil v. 04.05.1995 - V R 83/93 -nv-

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