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BFH Urteil v. - V R 51/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Organisator von ... veranstaltungen und als Vermittler von ... tätig. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) schätzte wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1989 die Besteuerungsgrundlagen und setzte durch Bescheid vom 3. Juni 1992 die Umsatzsteuer für dieses Jahr auf ... DM fest. Die vom FA angeordnete Zustellung dieses Bescheids durch die Post erfolgte am 5. Juni 1992 durch Niederlegung bei der Postanstalt, da der Kläger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden war. Ausweislich der Postzustellungsurkunde legte der Postbedienstete bei dem vergeblichen Zustellversuch am 4. Juni 1992 eine Benachrichtigung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten des Klägers ein. Der niedergelegte Bescheid wurde bei der Postanstalt nicht abgeholt und deshalb am 7. September 1992 an das FA zurückgesandt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 193
BFH/NV 1996 S. 193 Nr. 3
XAAAB-37671

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BFH, Urteil v. 13.07.1995 - V R 51/94 -nv-

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