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BFH Urteil v. - V R 26/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kfz-Werksvertretung. Sein ehemaliger Mitarbeiter X teilte ihm mit, im norddeutschen Raum stünden Fahrzeuge auf Halde, während in Süddeutschland ausreichend Interessenten vorhanden seien. X schlug dem Kläger vor, nach außen solle der Kläger die Fahrzeuge ankaufen und an bereits bekannte Interessenten weiterverkaufen, da er, X, selbst nicht über die notwendigen Kreditmittel verfüge. Die beabsichtigten Verkaufsgeschäfte sollten in keiner rechtlichen Beziehung zur Firma des Klägers stehen. Aufgrund dieses Vorschlags übergab X dem Kläger Rechnungen über den Verkauf der Fahrzeuge an ihn. Der Kläger händigte X entsprechende von ihm ausgestellte Rechnungen über den Weiterverkauf der Fahrzeuge an die von X benannten Abnehmer aus. Daß die Abnehmer tatsächlich nicht existierten, wußte der Kläger nicht. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, verweigerte er dem Kläger mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden 1986 und 1987 vom 4./8. Dezember 1992 den Abzug der in den Rechnungen über den Ankauf der Fahrzeuge gesondert ausgewiesenen Steuer als Vorsteuer und nahm den Kläger wegen der in den von ihm ausgestellten Rechnungen über den Verkauf der Fahrzeuge gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) in Anspruch. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Kläger habe den Steuertatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative UStG 1980 dadurch erfüllt, daß er die Rechnungen ausgestellt und an X übergeben habe, obwohl er die abgerechneten Lieferungen nicht ausgeführt habe. Der Tatbestandsverwirklichung stehe nicht entgegen, daß die in den Rechnungen genannten Adressaten nicht existierten. Daß X die Rechnungen, wie von ihm behauptet, sofort nach Empfang vernichtet habe, sei nicht sicher. Die Inanspruchnahme des Klägers gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1980 scheide auch nicht aus Billigkeitsgründen aus. Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, § 14 Abs. 3 UStG 1980 erfasse nicht die Fälle, in denen als Rechnungsempfänger eine nichtexistente Person bezeichnet sei. Es sei nicht einmal eine abstrakte Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens eingetreten, da die Rechnungen mangels Existenz der Rechnungsadressaten nicht zum Vorsteuerabzug geeignet gewesen seien. Ebenfalls sei ausgeschlossen, daß irgendwelche existierenden Personen die Vorsteuer aus den von ihm, dem Kläger, ausgegebenen Rechnungen hätten geltend machen können, ohne daß dies der Finanzverwaltung aufgefallen und von ihr verhindert worden wäre. Die Rechnungen seien nach dem Tatplan des X gar nicht zur Verwendung gegenüber einem Finanzamt bestimmt gewesen. Soweit der Streitfall dennoch unter den Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG 1980 fallen sollte, sei ausnahmsweise eine Berichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 zuzulassen. Hilfsweise sei gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 83
BFH/NV 1996 S. 83 Nr. 1
SAAAB-37664

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BFH, Urteil v. 04.05.1995 - V R 26/94 -nv-

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