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BFH Beschluss v. - V R 122/93

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ist als Gebietskörperschaft für die Abfallentsorgung in seinem Gebiet zuständig. Zu diesem Zweck betreibt er ein Müllheizkraftwerk, in dem er den gesammelten Abfall verbrennt. Dabei gewinnt er Strom und Fernwärme, die er an die Stadtwerke vor Ort liefert. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) die Auffassung, die Lieferung des Stroms und der Fernwärme sei dem hoheitlichen und nicht dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen, so daß für die Strom- und Wärmelieferungen keine Umsatzsteuer anfalle und für die entsprechenden Leistungsbezüge keine Vorsteuer geltend gemacht werden könne. Das FA setzte eine höhere Umsatzsteuer fest, als der Kläger ermittelt hatte. In dessen Umsatzsteuererklärung hatten die in diesem Zusammenhang für die Streitjahre (1986 und 1987) erklärten Vorsteuerbeträge die errechnete Umsatzsteuer aus den Energielieferungen überstiegen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide statt. Es führte aus, der Kläger habe den Strom und die Wärme nicht im Rahmen eines Hoheitsbetriebs i. S. des § 4 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1984) geliefert, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG 1984, § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt Verletzung materiellen Rechts.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 86
BFH/NV 1996 S. 86 Nr. 1
XAAAB-37658

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BFH, Beschluss v. 26.01.1995 - V R 122/93 -nv-

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