Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in der Zeit von Februar bis September 1987 Geschäftsführerin der Firma X- GmbH. Als weitere Geschäftsführerin wurde ihre Tochter T bestellt. Diese erteilte ihrem Verlobten H Generalvollmacht. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit gebrauchten Kfz. Für den An- und Verkauf der Kfz war H zuständig, der auch die diesbezüglichen Belege und Unterlagen selbst an den Steuerberater weiterleitete oder aber der T aushändigte, die das Kassenbuch führte, die Unterlagen für die Umsatzsteuer- Voranmeldung vorbereitete und an den Steuerberater weiterleitete. Die Klägerin kümmerte sich, soweit möglich und erreichbar, darum, daß am Monatsanfang die Unterlagen für die Buchhaltung zusammengestellt und weitergeleitet wurden. Im Zeitraum Februar bis Mai 1987 wurden von der GmbH Umsätze in Höhe von ... DM vorangemeldet und Vorsteuern in Höhe von ... DM abgezogen. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung wurde festgestellt, daß in den Monaten Februar bis April 1987 Vorsteuern in Höhe von ... DM aus gefälschten Bezugsbelegen abgezogen worden waren. H hatte Rechnungsformulare, die ihm von der früheren Geschäftsführerin einer anderen Firma blanko unterschrieben überlassen worden waren, dazu benutzt, Käufe mit vorsteuerabzugsfähiger Umsatzsteuer von dieser Firma zu fingieren. Für den Monat Mai 1987 waren ... DM Vorsteuern abgezogen worden, für die keine Bezugsbelege vorhanden waren. Mit Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung wurde die Klägerin für die genannten Beträge in Haftung genommen. Die GmbH ist seit dem 15. Juni 1988 im Handelsregister gelöscht. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus, die Klägerin sei zu Recht nach § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) für die von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer in Anspruch genommen worden. Sie habe als Geschäftsführerin der GmbH die ihr obliegenden Pflichten zur wahrheitsgemäßen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verletzt, was dazu geführt habe, daß Umsatzsteuer nicht bzw. nicht in zutreffender Höhe festgesetzt worden sei. Die Pflichtverletzung beruhe zwar nicht auf eigenem Handeln der Klägerin, sondern des Generalbevollmächtigten H, der aufgrund einer internen, nicht schriftlich fixierten Aufgabenverteilung die Erledigung der Steuerangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kfz-Handel übernommen gehabt habe. Die Klägerin müsse sich dieses Verhalten des H wie eigenes Handeln und ebenso dessen Verschulden zurechnen lassen. Der unrechtmäßige Vorsteuerabzug sei vorsätzlich, nämlich wissentlich begangen worden. H sei von Beruf Kaufmann, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihm die Konsequenzen seines Handelns bzw. seine steuerlichen Pflichten nicht bewußt gewesen seien. Die Pflichtverletzung sei auch für den Ausfall der Abgaben ursächlich gewesen, für die die Klägerin in Haftung genommen werde. Denn die GmbH sei in dem Zeitraum, in dem die Umsatzsteuer aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des H zu niedrig festgesetzt worden sei, weder zahlungsunfähig gewesen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, daß für den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) keine erfolgversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Klägerin stützt ihre Revision u. a. auf die Verletzung materiellen Rechts. Dazu führt sie u. a. aus, ihr könne das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen nicht zugerechnet werden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 1990 X R 143/88 (BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Vertretene für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen dann nicht hafte, wenn dieser die Grenzen seiner Vertretungsmacht überschritten habe.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 2 BFH/NV 1996 S. 2 Nr. 1 OAAAB-37609
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