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BFH Beschluss v. - VII R 52/95

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) i. d. F. des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 1994 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 24. März zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 21. April (Eingang beim FG am 24. April) Revision eingelegt und angekündigt, daß die Begründung nachgereicht werde. Mit Schreiben vom 11. Juli (Eingang beim Bundesfinanzhof -- BFH -- am selben Tage) beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, das Verfahren an das FG abzugeben. Die "Revision" des Klägers sei in die verfahrensrechtlich allein zulässige Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Aus dem Schreiben des Klägers gehe eindeutig hervor, daß er das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil des FG einlegen wollte. Mit Schreiben vom selben Tage (Eingang beim FG am 11. Juli) legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim FG hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützte, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Kläger durch Krankheit an einer rechtzeitigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine postulationsfähige Person gehindert gewesen sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 241
BFH/NV 1996 S. 241 Nr. 3
PAAAB-37597

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BFH, Beschluss v. 22.09.1995 - VII R 52/95 -nv-

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