Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts durch Beschluß vom ... 1995 zurückgewiesen. Hiergegen beantragt der Antragsteller das Wiederaufnahmeverfahren, weil der erkennende Senat bei Fällung des Beschlusses nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Er bezieht sich dafür auf einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1993. Danach liege es im Belieben des Vorsitzenden, wer Berichterstatter werde. Mit dieser Bestimmung würden zwei von drei Stimmen festgelegt für einen Spruchkörper, der nach Mehrheit entscheide. Das sei willkürlich. Es sei zwingend, daß in abstrakter Gesamtheit auch für Beschlußsachen der Berichterstatter von vornherein festliegen müsse. Nach dem Mitwirkungsplan werde aber der Berichterstatter vom Vorsitzenden bestimmt. Außerdem richte sich die Auswahl des Berichterstatters grundsätzlich jeweils nach der in Frage stehenden Rechtsmaterie. Diese unsubstantiierte Vagheit reiche nicht aus, das Profil des grundgesetzlich vorgegebenen gesetzlichen Richters zu erreichen. Sie sei eine Ermächtigung zum Belieben. Bisher nicht berücksichtigt worden sei die Bedeutung des Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für die interne Geschäftsverteilung. Wenn aus der Mitte von fünf Richtern für die Bildung des Beschluß-Senats nur ein Richter im voraus feststehe, habe der Vorsitzende die Auswahl unter drei Richtern. Durch das Bestehen von drei Optionen entstünden für die Betreffenden und die Betroffenen natürliche Abhängigkeiten, die aus dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 97 Abs. 1 GG zu verfassungsrechtlichen Abhängigkeiten werden können. Insoweit verstoße der Mitwirkungsplan auch gegen Art. 97 Abs. 2 GG. Weitere Optionen für den Vorsitzenden bestünden bei der gegebenen Überbesetzung des Senats.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 221 BFH/NV 1996 S. 221 Nr. 3 YAAAB-37568
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