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Einkommensteuer; | Aufteilung der gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und Zinsanteil (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 12 Abs. 3 BewG 1965)
§ 12 Abs. 3 BewG gehört zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften i. S. des § 1 Abs. 1 BewG, die für die bundesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Abgaben und mithin auch für das ESt-Recht gelten. Danach ist gem. § 12 Abs. 3 BewG der gestundete Anteil einer Kaufpreisforderung in einen Barwert und in einen Zinsanteil umzurechnen. § 12 Abs. 3 BewG greift insofern den sich bei steuerjuristischer Betrachtungsweise ergebenden Befund auf, daß bei identischem Nominalbetrag eine auf über elf Jahre gestundete Forderung einen niedrigeren gegenwärtigen Wert hat als die sofort fällige Forderung. An diesem Befund steuerrechtlich anzuknüpfen und die Wertdifferenz - das ist die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Kaufpreisforderung und ihrem niedrigen Barwert - als Zinsanteil zu betrachten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert au...