Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VII B 67/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom beklagten Hauptzollamt (HZA) nach amtlich durchgeführten Bestandsaufnahmen in ihrem offenen Branntweinlager wegen nicht aufgeklärter Fehlmengen auf Zahlung von Branntweinsteuer in Anspruch genommen worden. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 27. April 1989) und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerforderung für gerechtfertigt, weil die Klägerin als Lagerinhaberin gemäß § 68 Abs. 3 der Branntweinverwertungsordnung (VwO) weder buch- und belegmäßig anhand der ihr auferlegten Lageranschreibungen glaubhaft gemacht noch durch sonstige Beweismittel dargelegt habe, daß die festgestellten, den zulässigen Gesamtschwund (§ 68 Abs. 2 VwO) übersteigenden Fehlmengen auf steuerfreien Schwund (§ 68 Abs. 1 VwO) zurückzuführen seien. Die Aussagen des Zeugen X und das Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamtes, worauf sich die Klägerin zur Glaubhaftmachung berufe, unterstützten die gegenteilige Auffassung der Klägerin nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 391
BFH/NV 1996 S. 391 Nr. 5
JAAAB-37479

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Beschluss v. 07.11.1995 - VII B 67/95 -nv-

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen