Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom beklagten Hauptzollamt (HZA) nach amtlich durchgeführten Bestandsaufnahmen in ihrem offenen Branntweinlager wegen nicht aufgeklärter Fehlmengen auf Zahlung von Branntweinsteuer in Anspruch genommen worden. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 27. April 1989) und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerforderung für gerechtfertigt, weil die Klägerin als Lagerinhaberin gemäß § 68 Abs. 3 der Branntweinverwertungsordnung (VwO) weder buch- und belegmäßig anhand der ihr auferlegten Lageranschreibungen glaubhaft gemacht noch durch sonstige Beweismittel dargelegt habe, daß die festgestellten, den zulässigen Gesamtschwund (§ 68 Abs. 2 VwO) übersteigenden Fehlmengen auf steuerfreien Schwund (§ 68 Abs. 1 VwO) zurückzuführen seien. Die Aussagen des Zeugen X und das Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamtes, worauf sich die Klägerin zur Glaubhaftmachung berufe, unterstützten die gegenteilige Auffassung der Klägerin nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 391 BFH/NV 1996 S. 391 Nr. 5 JAAAB-37479
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