Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 1992 nicht bestanden. Die Gesamtnote seiner schriftlichen Arbeiten beträgt 4,16 und die seiner münd lichen Prüfung 4,28, woraus sich ein Gesamtergebnis von 4,22 ergibt. Mit der Klage gegen die Prüfungsentscheidung hat der Kläger zunächst nur die Wiederholung der mündlichen Prüfung begehrt. Mit Schriftsatz vom 2. August 1994 hat der Kläger Einwendungen gegen die Bewertung seiner Ertragsteuerklausur erhoben. Er ist der Auffassung, daß er bei richtiger Bewertung mindestens zwei Punkte zusätzlich erhalten müsse, wodurch sich die Note für diese Klausur von 4,5 auf 4,0 verbessern würde, so daß er bei der sich ergebenden Gesamtnote für die schriftliche Prüfung von 4,0 auch bei Beibehaltung der Note für die mündliche Prüfung mit einem Gesamtergebnis von 4,14 die Steuerberaterprüfung bestanden hätte. Deshalb beantragt er nunmehr vorrangig, die Prüfung für bestanden zu erklären, und begehrt nur noch hilfsweise die Wiederholung der mündlichen Prüfung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1021 BFH/NV 1995 S. 1021 Nr. 11 HAAAB-37458
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