Das Finanzgericht (FG) hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt -- HZA --) am 1. September 1994 zugestellt worden. Das HZA hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil am 29. September 1994 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber erst am 27. Oktober 1994 (Eingang beim FG) begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Geschäftsstelle des Senats vom 9. Dezember 1994 (zugestellt am 12. Dezember 1994) nicht gestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 707 BFH/NV 1995 S. 707 Nr. 8 XAAAB-37457
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