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BFH Beschluss v. - VII B 148/95

Auf Ersuchen des Beschwerdegegners (Zollfahndungsamt -- ZFA --) erließ das Finanzgericht (FG) -- der bei diesem geschäftsplanmäßig bestimmte Richter (§ 158 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) einen auf § 94 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Beschluß, demzufolge die Beschwerdeführerin zu bestimmten Fragen im Besteuerungsverfahren gegen ihren Ehemann S. im Zusammenhang mit der Einfuhr eines "Oldtimer"-Kraftfahrzeugs aus den USA eidlich vernommen werden soll, u. a. zu ihrer Mitwirkung am Einfuhrvorgang (bei einem Versandverfahren) und zur Höhe des Einkaufspreises und des Weiterverkaufspreises. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diesen Beschluß und trägt vor, ihre eidliche Vernehmung sei noch nicht erforderlich; zunächst möge das ZFA an S. herantreten. Im übrigen könne sie auch uneidlich vernommen werden (Grundsatz der "Erforderlichkeit").

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 200
BFH/NV 1996 S. 200 Nr. 3
AAAAB-37443

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BFH, Beschluss v. 26.09.1995 - VII B 148/95 -nv-

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