Durch Beschluß vom 22. Juni 1992 hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren wegen des gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) als Geschäftsführer der X-GmbH u. Co. KG (KG) ergangenen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids des Antragstellers und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --), gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Das FG hat den Beschluß damit begründet, daß der Ausgang des Rechtsstreits zum Teil vom Ausgang des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG abhänge. Der Beschluß sei im Interesse des FA ergangen, weil das FG bei einer alsbaldigen Entscheidung den angefochtenen Umsatzsteuer-Haftungsbescheid wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung hätte aufheben müssen. Die fehlerhafte Ermessensentscheidung liege darin, daß das FA dem Haftungsbescheid einen nicht einwandfrei geklärten Sachverhalt zugrunde gelegt habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 806 BFH/NV 1995 S. 806 Nr. 9 HAAAB-37432
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