Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1993 ergab sich für den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach Anwendung des § 32 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Erstattungsanspruch in Höhe von ... DM. Dieses Steuerguthaben wurde vom Beklagten (Finanzamt -- FA --) mit rückständiger Einkommensteuer 1987 sowie mit Säumniszuschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer 1992 und 1993 verrechnet. Nachdem der Antragsteller die Verrechnung beanstandet hatte, erließ das FA am 13. Oktober 1994 einen Abrechnungsbescheid, der die Steuern/Abgaben und Säumniszuschläge mit 0 DM auswies und auch insgesamt auf 0 DM lautete.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 281 Nr. 4 BFH/NV 1996 S. 282 NAAAB-37430
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