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BFH Beschluss v. - VI B 91/94

Gleichzeitig mit der Klageschrift beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Akteneinsicht durch Übermittlung der Steuer akten an die Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten. Mit Verfügung vom 28. Februar 1994 teilte das Finanzgericht (FG) dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß die Akten in der Geschäftsstelle des FG eingesehen werden könnten. Weiter wurde der Prozeßbevollmächtigte telefonisch darauf hingewiesen, daß die Steuerakten erst nach Eingang der Klagebegründung angefordert würden. Gegen diese Verfügung, wonach die Akten auf der Geschäftsstelle des FG eingesehen werden könnten und daß die Steuerakten erst nach Klagebegründung vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) angefordert würden, legte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein. Darin führte er aus, die Akteneinsicht sei für eine Klagebegründung von erheblicher Bedeutung. Durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht werde es dem Prozeßbevollmächtigten unmöglich gemacht, in der Sache selbst zu überprüfen und vorzutragen. Es sei Voraussetzung eines substantiierten und vernünftigen Rechtsvortrages, daß auch der gesamte behördeninterne Sachverhalt bekannt sei. Nur so werde eine Rechtsvertretung überhaupt erst ermöglicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1004
BFH/NV 1995 S. 1004 Nr. 11
WAAAB-37427

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BFH, Beschluss v. 26.05.1995 - VI B 91/94 -nv-

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